Satzung

S A T Z U N G

MV "Alfred Kornmüller" Ludwigsfelde e.V.
im
Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V.


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Geändert: 25. Juni 2005





§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet: Mitgliedsverein "Alfred Kornmüller" Ludwigsfelde e.V. Mitglied im: Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG)

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsfelde.

3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.  Der Verein ist selbständig. Er kann sich jedoch allen Verbänden anschließen, die gleiche Zwecke fördern oder verfolgen, wie sie von ihm selbst wahrgenommen werden.

            

§ 2   Zweck und Aufgabe, Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er hält sich politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.  Der Verein dient dem Zweck, den Hundesport als Freizeitsport auf breiter Basis zu pflegen und zu fördern. Er unterstützt alle Bestrebungen, die der Gesundheit des Menschen durch sportliche Ertüchtigung und Naturverbundenheit mit dem ihm anvertrauten Tiere dienen.

3.  Der Verein fördert den Zusammenhalt seiner Mitglieder und ermöglicht es diesen, zu den von ihm aufgestellten Bedingungen Hundesport auszuüben und Hunde insbesondere für den Gebrauch und den Schutz auszubilden und zu Prüfungen zuzulassen. Hierzu unterstützt und berät der Verein im angemessenen Umfang seine Mitglieder in allen Fragen der Haltung und Führung von Gebrauchs- und Schutzhunden und zwar im Vereinsinteresse, wie auch in der Interessenwahrung gegenüber anderen Vereinen und Verbänden des Hundesports und den Bestrebungen Dritter. Der Verein strebt Gemeinnützigkeit an.

4.  Alle Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, gleich welcher Art. Auch bei ihrem Ausscheiden und Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden weder die eingezahlten Beiträge zurückgezahlt, noch haben die Mitglieder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5.  Vereinsämter sind Ehrenämter. Dem Vorstand und von diesem beauftragte Mitarbeiter werden nur solche Aufwendungen und Auslagen erstattet, die als dem Vereinszweck dienlich nachgewiesen sind.

 

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft in den Verein kann jede natürliche Person beantragen, die im Besitz der bürgerlichen  Ehrenrechte ist. Nicht volljährige Personen bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Mitglieder sollen ihren Wohnsitz im Kreis Zossen haben. Ausnahmen bewilligt der Vorstand nach freiem Ermessen.

2.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich auf einem vom Verein zur Verfügung gestellten Formular zu beantragen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, der den Mitgliedern in geeigneter Form  (Mitgliederversammlung, Rundschreiben, Aushang) Mitteilung zu machen hat. Gründe der Entscheidung  brauchen nicht angegeben zu werden.

4. Die Mitgliedschaft ist vorläufig für die Dauer eines Jahres seit der Aufnahmeentscheidung (Probejahr). Nach  Ablauf des Probejahres wird die Mitgliedschaft endgültig, ohne das es weiterer Entscheidung über die Aufnahme bedarf. Erhebt ein Mitglied innerhalb des Probejahres schriftlich gegenüber dem Vorstand Einspruch gegen die Mitgliedschaft, hat der Vorstand erneut zu entscheiden. Bestätigt er die Aufnahme, wird die Mitgliedschaft endgültig, wenn nicht das nächste Mitgliedertreffen die Mitgliedschaft ablehnt. Lehnt er jedoch die weitere Mitgliedschaft ab, so erlischt diese mit Ablauf des Probejahres. Gegen dieses Erlöschen der Mitgliedschaft kann das Mitglied das nächste Mitgliedertreffen anrufen; deren Entscheidung bindet den Vorstand. Das abgelehnte Mitglied verliert nach der Entscheidung des Vorstandes sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (Mitgliedertreffen). Nach verbindlich werden der Ablehnung, ist nur die Aufnahmegebühr zu erstatten.

5.  Während des Probejahres hat das Mitglied kein Stimmrecht bei Mitgliedertreffen.

 

§ 4   Ende der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft im Verein endet:

     a)    mit dem Tod des Mitgliedes
     b)    durch den freiwilligen Austritt,
     c)    durch Streichung von der Mitgliederliste
     d)    durch Ausschluss aus dem Verein,
     e)    bei Nichtbestätigung der Aufnahme nach Maßgabe von § 3 Abs. 4,

2. Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, er wird nur zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten wirksam. Der Zugang des Austrittes ist von dem Austretenden nachzuweisen.

Der Austritt muss für jedes Mitglied einzeln und selbständig erklärt werden. So genannte Sammelabmeldungen in einem Schreiben sind unwirksam. Unbeschadet der Beendigung der Mitgliedschaft nach Ziffer 1b bis d ist der laufende Jahresbeitrag, bei einer nicht fristgemäßen freiwilligen Kündigung ist auch der Jahresbeitrag für das Folgejahr zu zahlen. Über eventuelle Beitreibungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand.

3.  Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es zweimal wegen gleicher rückständiger Beitragsleistungen schriftlich gemahnt wurde. Dem Mitglied ist jeweils eine Leistungs- und Einspruchsfrist von vier Wochen zu setzen, nach deren im ganzen oder teilweise erfolglosem Ablauf der Vorstand über die Streichung entscheidet.

4.  Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn  es gegen diese Satzung, andere Vereinsordnungen, Beschlüsse der Hauptversammlung oder des Vorstandes, gegen allgemein anerkannte Regeln und Richtlinien über Haltung, Führung und Ausbildung von Gebrauchs- und Schutzhunden sowie sonstige Vereinsinteressen nachhaltig beharrlich verstößt.

5.  Das Recht, den Ausschluss eines Mitgliedes zu beantragen, steht dem Vorstand des Vereines zu, an den jedes Vereinsmitglied schriftlich Anregungen richten kann.

6.  Der Vorstand ist verpflichtet, einen Antrag auf Ausschluss zu stellen, wenn mindestens 25% der eingetragenen Mitglieder das anregt.

7.  Der Vorstand kann der beschließenden Hauptversammlung begründete Empfehlungen geben.

8. Vor Beschlussfassung der Hauptversammlung ist dem Betroffenen vom Vorstand unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Rechtfertigung ist auf der Hauptversammlung, die über den Ausschluss entscheidet, zu verlesen. Darüber hinaus erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit, sich vor der Beschlussfassung in der Hauptversammlung sich mündlich zu äußern.

9.  Zugleich mit dem Ausschlussantrag kann der Vorstand bis zur Entscheidung über den Ausschluss durch die Hauptversammlung, längstens für die Dauer von 12 Monaten, Anordnung über die Beschränkung der Teilnahme des betroffenen Mitgliedes am Vereinsleben treffen, wenn und soweit dies zur Wahrung oder Wiederherstellung des Vereinsfriedens geboten erscheint.

 

§ 5   Mitgliedsbeiträge

1.  Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und spätestens bis Ende des I. Quartals eines jeden Jahres, bei Eintritt nach diesem Zeitpunkt sofort zu zahlen. Erfolgt der Beitritt bis zum 30.06. ist der gesamte Jahresbeitrag zu zahlen, ansonsten der halbe Jahresbeitrag.     

2.  Der Verein kann ferner eine einmalige Aufnahmegebühr erheben. Über die Höhe entscheidet der Vorstand, sofern er nicht das Recht der Hauptversammlung überträgt.

3.  Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Hauptversammlung. Diese kann auch eine Beitragsordnung erlassen, die weitere Einzelheiten regelt.

4.  Darüber hinaus sind die Mitglieder nach Weisung des Vorstandes zu angemessenen, persönlichen Arbeits- und Hilfeleistungen im Vereinsinteresse, insbesondere im Rahmen des Ausbildungs- und Übungsbetriebes und der Werterhaltung des Vereinsheimes, verpflichtet. Für den Fall, dass ein Mitglied solche persönlichen Arbeits- und Hilfeleistungen nicht erbringen kann, ist die Verpflichtung durch Zahlung abzugelten oder durch Ehepartner / Fremde zu leisten. Gleiches gilt unbeschadet weitergehender Vereins- und Schadensersatzrechte bei Säumnis mit der Erfüllung der Verpflichtung.

5. Ein Ehrenvorsitzender sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und der Pflicht zum Erbringen persönlicher Arbeits- und Hilfeleistungen befreit.

 

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen dieser Satzung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2.  Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und die Zwecke des Vereins und seine Aufgaben nach Kräften zu fördern.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, vor jeglicher Teilnahme an Vereinsveranstaltungen mit Hunden, eine   Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis hierfür ist dem Vorstand unaufgefordert jeweils zum Zeitpunkt der Beitragsleistung für das laufende Geschäftsjahr, darüber hinaus jederzeit auf Anforderung des Vorstandes vorzulegen.

4. Dasselbe gilt hinsichtlich vorgeschriebener tiermedizinischer Untersuchungen und Bescheinigungen u.s.w.

 

§ 7   Organe des Vereins
 
1.   die Hauptversammlung
2.   der Vorstand
3.   die Kassenprüfer
4.   der Schlichtungsausschuss        

 

§ 8   Hauptversammlung

1.  Die Willensbildung des Vereins erfolgt in erster Linie auf Jahreshauptversammlungen (ordentliche Hauptversammlung). Diese Hauptversammlung ist als ordentliche Hauptversammlung im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller eingetragenen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

2.  Die ordentliche Hauptversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Diese Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsschreiben folgenden Tag.

3.  Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Vorgesehene Satzungsänderungen sind im vorgesehenen Text in der Einladung wörtlich bekannt zu geben; das Recht der Hauptversammlung, einen anderen Wortlaut zu beschließen, bleibt unberührt, wenn dadurch der Gegenstand der in der Einladung vorgesehenen Beschlussfassung nicht verändert wird.

4.  Es finden nach Bedarf Mitgliedertreffen statt. Einladungen hierzu ergehen nicht. Näheres ist dem Aushang zu entnehmen. Sie beinhalten in der Regel sportliche Angelegenheiten des Vereinslebens des laufenden Jahres sowie alle Entscheidungen, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Sie sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung dieser Mitgliedertreffen steht dem 1. Vorsitzenden zu, im Falle seiner Verhinderung dem ihn vertretenden 2. Vorsitzenden und für den Fall auch dessen Verhinderung, dem im Vorstand anwesenden Dienstältesten Vorstandsmitglied. Über jedes Mitgliedertreffen ist eine Niederschrift zu erstellen, die dem nächsten Mitgliedertreffen zur Genehmigung vorzutragen ist.

5. Entscheidungen über den zu erstattenden Jahresbericht und die Rechnungslegung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

-      Entlastung des Vorstandes
-      Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
-      Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
-      Ernennung von Ehrenmitgliedern, bzw. Ehrenvorsitzenden,
-      Änderung der Satzung
-      durch die Satzung übertragenen Beschlussfassungen und Auflösung des Vereins,

6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Für eine Änderung der Satzung bedarf es einer 2/3-Mehrheit. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4-Mehrheit aller eingetragenen Mitglieder. Vereinigt ein Antrag keine Mehrheit auf sich, so gilt er als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Beschlussfassung unberücksichtigt.         

7.  Die Leitung der Hauptversammlungen steht dem 1. Vorsitzenden zu, im Falle seiner Verhinderung dem ihn vertretenden 2. Vorsitzenden und für den Fall auch dessen Verhinderung dem in der Versammlung anwesenden Dienstältesten Vorstandsmitglied.

8. Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die der nächsten Versammlung vorgetragen werden soll. Einzelheiten der Protokollabfassung und sonstige Regelungen zum Versammlungsablauf kann der Vorstand durch eine Versammlungsordnung festlegen, deren Einführung und Änderung jeweils der Genehmigung einer Hauptversammlung bedarf. Mit der Teilnahme an einer Hauptversammlung unterwirft sich jedes Mitglied der jeweils geltenden Versammlungsordnung und dem Hausrecht des Vereins, das der jeweilige Versammlungsleiter ausübt.

9.  Auf Vorschlag des Vereins kann die Hauptversammlung ein Mitglied, das sich besondere  Verdienste um den Verein erworben hat, zum Ehrenmitglied auch des Vorstandes wählen.  Die Ehrung ist nur mit 2/3-Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder widerrufbar. Ein Ehrenvorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihm ist in der Hauptversammlung jederzeit das Wort zu erteilen.

 

§ 9   Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- dem Obmann/Obfrau für Ausbildung und Sport
- dem Obmann/Obfrau für Breitensport


Abs. I Nr. I - 1. Vorsitzender

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; die Stimmen von Vorstandsmitgliedern, die sich enthalten oder an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 
Abs. I Nr. Ia - I. Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende hat die Gesamtleitung des Vereins; er ist hierbei an Beschlüsse der Hauptversammlung und Mitgliedertreffen und des Vorstandes gebunden. Er ordnet die Vereinsgeschäfte mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Mitgliedern, überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der 1. Vorsitzende kann für zwei aufeinander folgende Wahlperioden gewählt werden. Eine erneute Wahl nach sechs Jahren ist nur zulässig

- wenn die Mitglieder dies auf einer Jahreshauptversammlung beschließen;
- wenn kein Sportsfreund/- in sich zur Wahl zur Verfügung stellt.


Abs. I Nr. 2 - 2. Vorsitzender

Der 2. Vorsitzende vertritt den l. Vorsitzenden, wenn dieser aus tatsächlichen Gründen verhindert ist oder seine Verhinderung dem Vorstand schriftlich angezeigt hat. Er erledigt ferner Angelegenheiten, die ihm der 1. Vorsitzende überträgt.

 
Abs. I Nr. 3 - Schriftführer

Der Schriftführer führt in Hauptversammlungen, Mitgliedertreffen und in Vorstandssitzungen das Protokoll und ansonsten die notwendigen Aufzeichnungen (z. B. Satzung, Platzordnung, Zeitungsbezug). Er besorgt in Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter den Schriftverkehr des Vereins. Er ist verantwortlich für das Schriftgut des Vereins und sorgt für die Bekanntmachung von Beschlüssen und Mitteilungen.

 
Abs. I Nr. 4 - Kassierer

Der Kassierer sorgt für die Vermögensbelange des Vereins, insbesondere die Einziehung der Beiträge und der Anmahnung sowie die Befriedigung von Forderungen, die sich gegen den Verein richten. Er unterstützt durch Vorlage der von ihm geführten Unterlagen die Kassenprüfung und berichtet auch auf der Jahreshauptversammlung über die Finanzen des Vereins.       

 

1. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, von jedem auch einzeln vertreten. Im Innenverhältnis des Vereins soll der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten.

2. Der Vorstand wird auf einer Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, bleiben die übrigen Vorstandsmitglieder im Amt; die Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes hat auf der nächsten Hauptversammlung für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes stattzufinden.

3. Bis zur Neuwahl kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss entweder die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes auf andere Vorstandsmitglieder übertragen, oder ein anderes Mitglied des Vereins mit der kommissarischen Wahrnehmung der Funktionen beauftragen. Letzteres gilt nicht für die außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretungen des Vereins. Ansonsten ist die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter in einer Person unzulässig. Endet die Amtsführung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder vorzeitig, so wählt die nächste Hauptversammlung einen neuen Gesamtvorstand für die Amtsdauer von drei Jahren.

4. Auch nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur nächsten Wahl im Amt, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten.

5. Die Abwahl des Vorstandes oder einer seiner Mitglieder während der Amtszeit kann nur auf einer Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen werden. Ist ein Abwahlantrag angekündigt, kann ein Vorstandsmitglied in dringenden Fällen durch einstimmigen Beschluss der restlichen Vorstandsmitglieder bis zur Entscheidung der Hauptversammlung von seinen Amtsgeschäften suspendiert werden.

6. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Mitglieder delegieren, die nicht dem Vorstand angehören und die ihnen übertragenen nach Weisung des Vorstandes oder des von diesem bestimmten Vorstandsmitgliedes zu erledigen haben. Ein Recht zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereins wird hierdurch nicht begründet.

7.  Insbesondere können hiernach ernannt werden:

- Obmann für Ausbildung u. Sport,
- Obmann für Breitensport
- Platzwart
- Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
- Mitglieder für einen Festausschuss



§ 10   Kassenprüfer

1. Für die Überwachung und Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins werden zwei Kassenprüfer von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass für den Fall des Fortfalls eines der Mitglieder bereits nach einem Jahr ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf einer weiteren Amtszeit möglich. Außerdem wählt die Jahreshauptversammlung zwei Vertreter für den Fall des Fortfalls oder der Verhinderung des Kassenprüfers.

 

§ 11   Schlichtungsausschuss

1. Beim Verein wird ein Schlichtungsausschuss eingerichtet, der aus drei Mitgliedern besteht, die jeweils mindestens ein Jahr dem Verein bereits angehören. Der Schlichtungsausschuss wird jeweils bei Bedarf gebildet. Ein weiteres Mitglied bestellt der Vorstand. Ein Mitglied wird mit fester Amtszeit auf einer Hauptversammlung gewählt. Beide Mitglieder bestimmen dann ein drittes Mitglied des Vereins zum Obmann.

2. Im Schlichtungsausschuss darf kein Mitglied mitwirken, das von dem zur Verhandlung anstehendem Vorgang unmittelbar betroffen ist oder an der Entscheidung ein wirtschaftliches Interesse hat.

3. Der Schlichtungsausschuss soll Streitigkeiten innerhalb des Vereins aufklären und nach Möglichkeit gütlich beilegen. Der Schlichtungsausschuss kann das Ergebnis seiner Verhandlungen, im Rahmen derer in einfacher und verständlicher Form den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist, dem Vorstand und der Hauptversammlung sowie an Mitgliedertreffen in Form von Empfehlungen unterbreiten. Wird der Schlichtungsausschuss in erkennbarem Einzelinteresse eines Mitgliedes des Vereins angerufen, ist für den Zeitaufwand der Mitglieder ein angemessenes Tagegeld zu gewähren. Über die Höhe entscheidet der Vorstand. Der Schlichtungsausschuss entscheidet auch darüber, welche Partei endgültig die Kosten zu tragen hat. Ein Überschuss verfällt der Vereinskasse.

4. Für Anträge an den Schlichtungsausschuss gilt eine Ausschlussfrist von 4 Wochen nach dem strittigen Vorfall bzw. Beschlüsse der Vereinsorgane.

   

§ 12   Vereinsstrafen (einschließlich Ausschluss)

1.  Der Vorstand hat das Recht, zur Gewährleistung seiner gemeinnützigen Bestrebungen und zur Aufrechterhaltung seiner inneren und äußeren Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen. Der ordentliche Rechtsweg ist nur dann zu beschreiten, wenn alle Vereinsorgane, Schiedsgericht, Hauptversammlung in Anspruch genommen worden sind. Die Ausschlussfrist nach deren endgültigen Entscheidung beträgt vier Wochen. Alle Vereinsmitglieder unterwerfen sich dieser Zuständigkeit des Vereins.

Vereinsstrafen sind:

a) Verwarnung mit Auflagen von Geld oder Sachleistungen bis 100,-- Euro;
b) Verweis unter Androhung von Ausschluss aus dem MV und Auflagen wie unter § 12, Abs. l, Buchst. a);
c) zeitweise oder dauernde Erteilung von Platzverbot;
d) zeitweise oder dauernde Aberkennung der Fähigkeit, Vorstandesämter zu bekleiden;
e) Ausschluss aus dem MV

Die Strafen können auch nebeneinander ausgesprochen werden.

 

§ 13   Vermögen des Vereins

1. Das Vermögen des Vereins muss wirtschaftlich und sicher angelegt werden; jedoch ist es dem Kassierer gestattet, für die laufenden Ausgaben einen angemessenen Barbetrag in der Kasse zu halten.

2. Einzelausgaben bis zur Höhe 600,-- Euro kann der Kassierer nach Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden befriedigen. Bei höheren Geldbeträgen muss ein Vorstandsbeschluss herbeigeführt werden.

3. Das jeweils als Festgeld angelegte Vermögen darf nur dann oder teilweise aufgelöst werden, wenn ein Beschluss einer Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit vorliegt und die Verwendung des freiwerdenden Betrages gesichert ist. Eine Aufhebung oder Änderung des § 13 Ziff. 3 ist nur mit 3/4-Mehrheit als Beschluss einer Hauptversammlung möglich.

            

§ 14   Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden, die unter Wahrung einer vierwöchigen Frist zu diesem Zweck und mit entsprechender Tagesordnung einberufen wurde. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit aller eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung ist der 1. Vorsitzende der Liquidator, sofern die Hauptversammlung keine andere Wahl trifft.

2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an das

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das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Jegliche Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens aus einer Abwicklung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Sie sind diesem unverzüglich nach der jeweiligen Beschlussfassung mitzuteilen. Werden sie vom Finanzamt beanstandet, so sind sie unwirksam.

 

§ 15   Versicherungen

1.  Der Verein ist verpflichtet, gegen eventuelle Regressansprüche aus Personen- oder Sachschäden eine Haftpflichtversicherung und seine als Helfer des Abrichtungswartes tätigen Mitglieder (Figuranten) gegen Unfall zu versichern.



§ 16   Satzungseintragung

1. Diese Satzung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zossen eingetragen. Sie tritt mit der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung in Kraft.

2.  Erfüllungsort ist die jeweilige Geschäftsstelle des Vereins.
a)  Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle, ergänzende und klarstellende Änderungen ohne erneute
Hauptversammlung zu beschließen, sofern das zur Behebung von Hindernissen der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister erforderlich und ausreichend ist.


Zuständiges Gericht ist das jeweils bei Klageerhebung für die Geschäftsstelle des Vereins zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht.

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